Unsere Satzung

 

§1
Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen Karnevalsgesellschaft Landsknechte von Köln 1980 e.V.  Standort Wesseling.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Wesseling.
  3. Die Vereinsfarben sind: Rot, Schwarz und Weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Satzung ist in das Vereinsregister einzutragen

 

§2
Zweck der Gesellschaft

 

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege des Rheinischen Karnevals, insbesondere die Förderung und der Erhalt des Brauchtums des Fahnenschwenkens sowie des traditionellen und karnevalistischen Tanzes und eines Musikzuges.
    Der Verein verleiht in jährlicher oder anderer Abfolge eine Ehrung an Einzelpersonen oder Personengruppen zur Würdigung deren sozialen oder gesellschaftlichen Engagements.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutralDer Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstig werden.

 

§3
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person sowie ferner auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, soweit diese die Ziele des Vereins anerkennen und fördern.
    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag mit Beschluss des Vorstands. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
  2. Senatoren, welche vom erweiterten Vorstand ernannt werden, werden mit Ernennung Mitglied des Vereins.
  3. Mitglieder sind:
    a) Aktive Mitglieder, also alle diejenigen, welche im Verein für diesen Tätigkeiten übernehmen
    b) Inaktive Mitglieder
    c) Gastmitglieder, dies sind sporadisch vom geschäftsführenden und Vorstand zu bestimmten Anlässen vorübergehend benannte Mitglieder.
    d) Senatoren/Senatorinnen
    e) Ehrenmitglieder
    f) Ehrensenatoren/Ehrensenatorinnen

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der in einer Beitragsordnung geregelt wird.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge jeweils mit Wirkung für das nachfolgende Geschäftsjahr.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

 

§ 7
Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Präsidenten/ der Präsidentin
b) dem Vizepräsident/ der Vizepräsidentin
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) dem/der Zeug- und Kammerwarten/in
g) dem/der zweiten Geschäftsführer/in
h) dem/der zweiten Schatzmeister/in

Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinsam der Präsident/ die Präsidentin und zwei weitere Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberechtigt sind, unabhängig von der Beteiligung des Präsidenten/ der Präsidentin jeweils auch vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Vertretungsberechtigt sind ferner der Präsident/ die Präsidentin gemeinsam mit dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin oder dem/der Geschäftsführer/in.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie
b) dem/der Leiter/in der Gruppe Fahnenschwenker
c) dem/der Leiter/in der Gruppe Garde
d) dem/der Leiter/in des Musikzuges
e) dem/der Leiter/in der Jugendgruppe
f) dem Literat/der Literatin
g) dem/der Beisitzer/in
h) dem Senatspräsidenten/der Senatspräsidentin.

Im erweiterten Vorstand können die Aufgaben zu b) bis h) in Personalunion wahrgenommen werden.
Im geschäftsführenden Vorstand können die Aufgaben in Personalunion wahrgenommen werden mit Ausnahme der vorstehenden Funktionen gemäß  1 a), c) und d). Diesen müssen getrennt voneinander ausgeführt werden.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag (mit Ausnahme des Senatspräsidenten/der Präsidentin) des Vorstandes für drei Jahre gewählt.
Erforderlich für die Wahl ist, dass der geschäftsführende Vorstand mehrheitlich der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zustimmt.

 

§ 8
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins

2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

3. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung einer dritten Person übertragen werden. Über die Mietgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, die vom Präsident/in und dem Schriftführer/in gegenzuzeichnen ist.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Änderungsvorschläge können dem Vorstand sodann bis zum 7. Kalendertag einschließlich vor der Versammlung mitgeteilt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 9
Senat

Die Gesamtheit der Senatoren führt die Bezeichnung „Senat“. Der Senat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben und seine/n Präsident/Präsidentin wählen.

 

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

§ 11
Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre in der Jahreshautversammlung bzw. Mitgliederversammlung
gewählt. Diese haben nach Abschluss dieses Geschäftsjahres vor der turnusmäßigen
Jahreshauptversammlung die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und das Vorhandensein von Belegen zu prüfen und der Versammlung hierüber zu berichten

§ 12
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit mit der Satzungsänderung der Vereinszweck geändert wird, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13
Auflösung des Vereins

Beschließen die Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung die Auflösung des Vereins, so ist hierfür eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an die Krebshilfe in Bonn.  Förderkreis für Tumor- und Leukämieerkrankte Kinder e.V.
Joachimstraße 20, 53113 Bonn, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.





Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 28.04.2018 beschlossen worden.  Sie wird mit ihrer Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Sämtliche bisherigen Satzungsregelungen nebst etwaigen Geschäftsordnungen treten damit außer Kraft.

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